bb. Ein weiterer wesentlicher Unterschied zwischen dem Einsatz der besonderen Mittel der Informationsbeschaffung (Art. 18a ff. E-BWIS) und der Überwachung gemäss BÜPF (künftig StPO) zeigt sich darin, dass der Einsatz im Bereich der Strafverfolgung bereits vor dem Vorliegen der richterlichen Genehmigung beginnen kann (Art. 7 BÜPF bzw. Art. 275 StPO), während die Anordnung zum Vollzug der besonderen Mittel gemäss Art. 18a ff. E-BWIS erst nach Vorliegen der richterlichen Genehmigung angeordnet werden darf (Art. 18 Abs. 2 E-BWIS). Eine Ausnahme bildet das Dringlichkeitsverfahren gemäss Art. 18f E-BWIS (dazu hinten g.).