ee. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass das Genehmigungsverfahren vor Bundesverwaltungsgericht dazu gedacht ist und, trotz schwieriger Entscheidungssituation, prinzipiell auch dazu geeignet ist, eine rechtsstaatlich wichtige Sicherungsfunktion zugunsten der betroffenen Grundrechte zu übernehmen. Die in richterlicher Unabhängigkeit ausgeübte Garantenfunktion des Bundesverwaltungsgerichts stösst aber an Grenzen. Denn die Überprüfung erfolgt vor dem Einsatz der besonderen Mittel, d.h. in einem Zeitpunkt, in welchem eine erschöpfende und abschliessende Beurteilung der Grundrechtskonformität noch nicht möglich ist.