108 Rein formal betrachtet werden «die Grundrechte» (gemäss Bundesverfassung und den für die Schweiz verbindlichen internationalen Garantien) durch Nennung in Art. 18b Bst. c E-BWIS in den gesetzlichen Prüfungsmassstab «hereingeholt». Dies ist aber aus mehreren Gründen kein adäquater Ersatz für eine direkte richterliche Überprüfung am Massstab der Grundrechtsgarantien gemäss BV und EMRK. Entsprechendes gilt für die Überprüfung am Massstab des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV). Dieses sollte eigenständig und nicht bloss in «mediatisierter» Form (Art. 18b E-BWIS) als Prüfungsmassstab herangezogen werden können.