29a E-BWIS) kann nicht bloss eine Verletzung des BWIS geltend gemacht werden, sondern die Verletzung von Bundesrecht schlechthin. 109 Auch das letztinstanzlich zur Entscheidung berufene Bundesgericht kann die Bundesrechtsund die Völkerrechtskonformität umfassend prüfen (vgl. Art. 95 BGG). In diesem Sinne sieht der ebenfalls im Rahmen der «BWIS II»-Vorlage beantragte Art. 14a Abs. 4 E-BWIS vor: 110 «4 Die unabhängige Kontrollinstanz nach Artikel 99a des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 überwacht die Rechtmässigkeit der Funkaufklärung.» [Hervorhebung hinzugefügt]