Gerichte sind gewöhnlich damit betraut, nicht bloss die Gesetzmässigkeit, sondern die Rechtmässigkeit integral zu überprüfen. Gerade vor dem Hintergrund der grundrechtlichen Problematik leuchtet es nicht ein, weshalb hier als Massstab einzig das BWIS dienen soll und nicht auch die Grundrechte 108 bzw. das Bundesrecht insgesamt (wie im Verwaltungsprozessrecht üblich). Im Rahmen eines späteren Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht (Art. 29a E-BWIS) kann nicht bloss eine Verletzung des BWIS geltend gemacht werden, sondern die Verletzung von Bundesrecht schlechthin.