18d Abs. 1 E-BWIS) einer Überprüfung zu unterziehen; dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass die Gesetzesvorlage eine rasche Entscheidung anstrebt und das Bundesverwaltungsgericht sich von Gesetzes wegen innert kurzer Fristen zum Antrag äussern soll (Art. 18d Abs. 3 E-BWIS). dd. Der Überprüfungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts wird in Art. 18d Abs. 3 E-BWIS mit den folgenden Worten definiert: «3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft [...], ob die Voraussetzungen, der Zweck und der beabsichtigte Vollzug [...] den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. » [Hervorhebung hinzugefügt]