Die Vorgaben betreffend den Inhalt des Antrags (Art. 18d Abs. 1 E-BWIS) erscheinen unter diesem Blickwinkel nicht optimal. Das Bundesverwaltungsgericht verfügt immerhin über die Möglichkeit, den Antrag zur Ergänzung an das Bundesamt zurückzuweisen (Art. 18d Abs. 3 E-BWIS), wenn es nicht über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Informationen verfügt. Gleichwohl wäre es wünschenswert, die Liste mit den inhaltlichen Anforderungen betreffend den Antrag (Art. 18d Abs. 1 E-BWIS) einer Überprüfung zu unterziehen;