Für die Beurteilung der Erforderlichkeit eines Einsatzes (Art. 18b Bst. c E-BWIS) ist es wichtig, dass dem Bundesverwaltungsgericht bekannt ist, - dass und weshalb eine Informationsbeschaffung nach Art. 14 BWIS erfolglos geblieben ist bzw. - dass und weshalb die Beurteilung der Gefährdung ohne den Einsatz der besonderen Mittel der Informationsbeschaffung aussichtslos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde.