105 Dass es um einen Kollegialentscheid geht, ergibt sich aus den aktuell geltenden allgemeinen Regeln für das Bundesverwaltungsgericht. Da es sich beim Verfahren gemäss Art. 18d E-BWIS nicht um ein Präsidiumsgeschäft im Sinne von Art. 15 VGG handelt und auch keine Zuständigkeit eines anderen Organs (Art. 16 ff. VGG) gegeben ist, ist davon auszugehen, dass die Entscheidung über die Genehmigung in die Zuständigkeit einer der (heute fünf) Abteilungen fällt (Art. 19 VGG). Die nähere Festlegung hat im Rahmen des vom Gesamtgericht erlassenen Geschäftsreglements zu erfolgen (VGR; SR 173.320.1). Nach den allgemeinen Regeln (Art. 14 ff.