102 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz; SR 173.32). 103 Denkbar wäre auch eine entsprechende Klarstellung im Verwaltungsgerichtsgesetz. – Die «BWIS II»-Vorlage sieht keine Ergänzung des VGG vor, obwohl das Genehmigungsverfahren keinem der bisherigen Verfahrenstypen entspricht. Angesichts verschiedener Unklarheiten (vgl. hinten bb.) sollte eine Ergänzung des VGG in Betracht gezogen werden. 104 So die gesetzliche Regelung für die richterliche Genehmigung der Telefonüberwachung im Rahmen des BÜPF (Art. 7) und (künftig) der StPO.