18d E-BWIS) im Verfahren der Aktenzirkulation – gemäss Art. 41 VGG der Regelfall im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht – oder aber gestützt auf eine mündliche Beratung getroffen wird. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht Wege finden wird, Fragen dieser Art zu beantworten, erscheint eine gesetzgeberische Klarstellung der hier angesprochenen Verfahrensfragen angesichts der Grundrechtssensibilität der besonderen Mittel der Informationsbeschaffung und angesichts der wichtigen rechtsstaatlichen (Kompensations-) Funktion des richterlichen Genehmigungsverfahrens dringend angezeigt. 107