18d E-BWIS gelten soll, bleibt unklar. - Das VwVG wiederum unterstellt in seinem Art. 1 Abs. 2 cbis (unter anderem auch) das Bundesverwaltungsgericht dem Gesetz, soweit es eine Verwaltungssache in erster Instanz durch Verfügung zu erledigen hat. Nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Kriterien kommt einer Genehmigung Verfügungscharakter zu. 106 Inwieweit dies auch für den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts im Genehmigungsverfahren gemäss Art. 18d E-BWIS zutrifft, ist nicht restlos klar. - Aus grundrechtlicher Sicht ist es nicht ohne Belang, ob der Entscheid über die Genehmigung (Art. 18d E-BWIS) im Verfahren der Aktenzirkulation – gemäss Art.