Unklar bleibt, nach welchen Regeln jene Fragen zu entscheiden sind, welche die BWIS-Teilrevisionsvorlage offen lässt. - Das Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG) regelt die beiden Verfahrensarten der Beschwerde (Art. 31 VGG) und der Klage (Art. 35 VGG). Es kennt jedoch (im Unterschied zum Strafgerichtsgesetz, SGG) kein richterliches Genehmigungsverfahren. - Für die nähere Regelung des Verfahrens verweist das Verwaltungsgerichtsgesetz im Wesentlichen auf das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG). Inwieweit dies auch für das im VGG nicht erwähnte Genehmigungsverfahren gemäss Art. 18d E-BWIS gelten soll, bleibt unklar.