bb. Unter verfahrensmässigem Blickwinkel unterscheidet sich ein (nicht-kontradiktorisches) Genehmigungsverfahren erheblich vom üblichen (kontradiktorischen) Urteilsverfahren auf Beschwerde oder Klage hin. Die «BWIS II»-Vorlage enthält für das (nicht-kontradiktorische) richterliche Genehmigungsverfahren Vorschriften betreffend die Antragsstellung (Art. 18d Abs. 1 E-BWIS) und betreffend verschiedene weitere Teilaspekte des Verfahrens (Art. 18d Abs. 3, Art. 18f E-BWIS). Unklar bleibt, nach welchen Regeln jene Fragen zu entscheiden sind, welche die BWIS-Teilrevisionsvorlage offen lässt. - Das Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG) regelt die beiden Verfahrensarten der Beschwerde (Art.