Art. 18d E-BWIS regelt verschiedene Aspekte des Verfahrens. Den organisatorischen Gesichtspunkten widmet die Bestimmung eher wenig Aufmerksamkeit. Diese Rücksichtnahme auf die organisatorische Autonomie des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 14 VGG 102) ist nachvollziehbar. Aus grundrechtlicher Sicht wäre es dennoch wünschenswert, wenn im BWIS 103 klargestellt würde, dass die Genehmigung nicht in Form eines Einzelrichterentscheids 104, sondern als Kollegialentscheid ergeht. 105