96 BGE 128 I 327, 340. Vgl. auch BGE 109 Ia 273, 284 (Telefonüberwachung). 97 Aus grundrechtlicher Sicht ist der Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Privatsphäre bereits mit dem das Verfahren abschliessenden förmlichen Entscheid perfekt (nicht erst wenn mit der Ausführung der konkreten Massnahme begonnen wird). 98 Die Überführung des DAP in das VBS per 1. Januar 2009 ist im hier zu beurteilenden bundesrätlichen Gesetzesentwurf noch nicht berücksichtigt. 99 Vgl. Art. 37 Abs. 1 RVOG: «Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin führt das Departement und trägt dafür die politische Verantwortung.»