Aus grundrechtlicher Sicht erfüllt das Genehmigungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Art. 18d E-BWIS) eine doppelte Funktion: - Zum einen ermöglicht es eine präventive rechtliche Kontrolle des Verwaltungshandelns in einem besonders grundrechtssensiblen Bereich. - Zum andern verhindert es, dass die Konkretisierung der Eingriffsschwelle allein der vollziehenden Verwaltungsstelle überlassen bleibt. Insoweit sorgt das Genehmigungsverfahren in Verbindung mit dem Anordnungsverfahren für eine rechtsstaatlich-demokratische Rückkopplung der Konkretisierung unbestimmter Gesetzesbegriffe.