e. Insbesondere: das Genehmigungsverfahren (Art. 18d E-BWIS) aa. Die Bundesverfassung sieht ein richterliches Genehmigungsverfahren für präventivpolizeiliche Massnahmen nicht vor, schliesst ein solches Verfahren aber auch nicht aus. 101 Dass für das Genehmigungsverfahren das Bundesverwaltungsgericht (und nicht etwa das Bundesstrafgericht) zuständig ist, unterstreicht den speziellen – präventivpolizeilichen, nicht straftatbezogenen – Charakter des Einsatzes der besonderen Mittel.