Die in der «BWIS II»-Vorlage verwendete Terminologie erinnert in mancherlei Hinsicht an die Regelungen im BÜPF bzw. in der neuen eidgenössischen StPO betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. Man darf jedoch nicht ausser Acht lassen, dass die besonderen Mittel der Informationsbeschaffung hier in einem anderen – präventivpolizeilich-verwaltungsrechtlichen, nicht strafprozessualen – Kontext sowie in einem anderen behördlich-organisatorischen Umfeld zum Einsatz kommen. Der «Transfer» aus dem strafprozessualen in den präventivpolizeilichen Bereich erscheint noch nicht in jeder Hinsicht optimal geglückt.