Als Verfahrensbesonderheiten sind hervorzuheben: - Die mit dem Vollzug des BWIS betraute Verwaltungsstelle entscheidet nicht selbst über den Einsatz der besonderen Mittel der Informationsbeschaffung, sondern stellt bloss Antrag (zur Ausnahme im Dringlichkeitsverfahren, Art. 18f E-BWIS, vgl. hinten g.). - Den abschliessenden Entscheid trifft ein Mitglied des Bundesrates, mithin eine demokratisch besonders legitimierte und politisch verantwortliche 99 Magistratsperson. - Der Anordnung geht ein richterliches Genehmigungsverfahren voraus.