mit jeweils wiederum befristeter Verlängerungsmöglichkeit). Inwieweit im präventivpolizeilichen Bereich eine – im Vergleich zur Regelung im BÜPF bzw. in der StPO – doppelt so lange Höchstdauer erforderlich ist, kann hier nicht abschliessend beurteilt werden, da die Regelungsmotive in der bundesrätlichen Botschaft nicht näher dargelegt werden. d. Verfahrensstrukturen Über den Einsatz der besonderen Mittel der Informationsbeschaffung ist in einem mehrstufigen Verfahren zu entscheiden. Die Regelung des Verfahrens verdient besondere Aufmerksamkeit, weil die verfassungsrechtliche Beurteilung der «BWIS II»-Vorlage nicht zuletzt davon abhängt, ob die normati-