dd. In zeitlicher Hinsicht sieht Art. 18d Abs. 2 E-BWIS vor, dass besondere Mittel der Informationsbeschaffung «beim ersten Mal für eine Dauer von längstens sechs Monaten beantragt werden» können. Der Gesetzesentwurf sieht die Möglichkeit einer zweimaligen Verlängerung um jeweils höchstens drei Monate vor. Die Genehmigung einer Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs im Rahmen der Strafverfolgung wird demgegenüber «für höchstens drei Monate» erteilt (Art. 7 Abs. 3 BÜPF; Art. 274 Abs. 5 StPO; mit jeweils wiederum befristeter Verlängerungsmöglichkeit).