Es fällt auf, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bzw. Quellen in den Genuss des besonderen Schutzes nur in den drei in Art. 18a Abs. 1 E-BWIS genannten Aufgabenfeldern kommen können. Ob eine Ungleichbehandlung von Mitarbeitern bzw. Quellen je nach Einsatzbereich im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 BV (Rechtsgleichheit) durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist, kann im Rahmen dieser Abklärungen nicht abschliessend beurteilt werden, da sich in der bundesrätlichen Botschaft diesbezüglich zu wenig Anhaltspunkte finden.