Der soeben zitierte Art. 18b Bst. b E-BWIS erhebt zwar die «Schwere und Art der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz» zum Kriterium. Die Abwägung der gegenläufigen Interessen wird aber durch diese gesetzgeberische Vorgabe kaum strukturiert. Nicht nur aus der Sicht des Bestimmtheitsgebotes (vgl. vorne 4.a.), sondern auch unter dem Blickwinkel des Verhältnismässigkeitsprinzips erscheint somit eine präzisere Umschreibung und Gewichtung der Schutzgüter im Gesetz selbst geboten.