95 Eine «pauschale» Unterstellung der Einsatzfelder verbotener politischer oder militärischer Nachrichtendienst und verbotener Handel mit Waffen usw. unter das Kapitel 3a (Art. 18a Abs. 2 E-BWIS) lässt sich rechtfertigen, wenn sichergestellt ist, dass der Einsatz der besonderen Mittel im konkreten Fall nur erfolgt, wenn tatsächlich hochrangige Rechtsgüter auf dem Spiel stehen. Dies geschieht in der «BWIS II»-Vorlage noch nicht in genügender Weise.