Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist bedeutsam, dass die «BWIS II»-Vorlage den Einsatzbereich der besonderen Mittel begrenzt. Diese dürfen gemäss Art. 18a E-BWIS nur eingesetzt werden, wenn es darum geht, eine Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit zu erkennen oder abzuwehren, die ausgeht von: a. Terrorismus; 92 b. verbotenem politischen oder militärischen Nachrichtendienst; c. verbotenem Handel mit Waffen oder radioaktiven Materialien sowie verbotenem Technologietransfer.