Im Rahmen der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs kann das Dazwischenschalten eines unabhängigen Dienstes (Art. 2 Abs. 1 BÜPF) und der Verzicht auf Direktschaltungen einen Beitrag zum Kerngehaltsschutz leisten. Die Frage, wie der Schutz bei den anderen besonderen Mitteln sichergestellt werden soll, bleibt im Gesetzesentwurf offen. Ähnlich wie beim Schutz der Berufsgeheimnisse bedarf die «BWIS II»-Vorlage aus verfassungsrechtlichen Gründen einer Nachbesserung.