Mit den Möglichkeiten, welche die «BWIS II»-Vorlage neu eröffnet – insb. Beobachten an nicht allgemein zugänglichen Orten, auch mittels technischem Überwachungsgerät (Art. 18l E-BWIS) –, erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, dass Vorgänge mit Kerngehaltscharakter – betreffend die überwachte Person, aber auch betreffend Dritte – erfasst werden. Spezifische Kernbereichsschutzmassnahmen fehlen. Im Rahmen der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs kann das Dazwischenschalten eines unabhängigen Dienstes (Art. 2 Abs. 1 BÜPF) und der Verzicht auf Direktschaltungen einen Beitrag zum Kerngehaltsschutz leisten.