ff. Entsprechende Überlegungen gelten für den verfassungsrechtlich gebotenen Kerngehaltsschutz. Zwar ist heute nicht abschliessend geklärt, was genau zum unantastbaren Kerngehalt des Rechts auf Schutz der Privatsphäre gehört (Art. 13 BV). 90 Es ist aber richtigerweise davon auszugehen, dass es gewisse die Intimsphäre betreffende Vorgänge gibt, die in den Genuss des absoluten Schutzes gemäss Art. 36 Abs. 4 BV kommen. Das deutsche Bundesverfassungsgericht nennt in seinem 2004 ergangenen Urteil betreffend den sog. «Grossen Lauschangriff» 91 als Beispiele für Vorgänge im Kernbereich privater Lebensgestaltung: