86 Diese Dritten sind gegenüber staatlichen Überwachungsmassnahmen eigenständig grundrechtlich geschützt. Vgl. MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte, 209, 216. 87 Das Problem der «Streubreite» der Massnahme dürfte im Fall der besonderen Mittel der Informationsbeschaffung meist nicht so ausgeprägt sein wie bei einer allgemeinen Videoüberwachung eines öffentlichen Platzes (dazu BGE 133 I 77), sollte aber gleichwohl nicht unterschätzt werden. 88 Zur Bedeutung der Berufsgeheimnisse für den Grundrechtsschutz vgl. MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte, 199 f.