Für die beiden anderen besonderen Mittel fehlen spezifische Regelungen. Der Gesetzesentwurf schliesst es nicht aus, dass Daten direkt durch die Sicherheitsorgane erhoben werden und die Daten somit direkt bei den Sicherheitsorganen anfallen. Damit aber vermag der in Art. 18c Abs. 2 E-BWIS in allgemeiner Weise angesprochene Mechanismus (Überwachung der Triage der Daten durch eine Richterin oder einen Richter der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts) nicht oder nicht in hinreichend wirksamer Weise zu greifen. Im Interesse