Dies gilt jedoch nur bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, nicht aber bei den anderen besonderen Mitteln der Informationsbeschaffung. 89 Art. 18c Abs. 2 E-BWIS verlangt, dass durch Triage der erhobenen Daten sichergestellt wird, «dass das Sicherheitsorgan keine Berufsgeheimnisse erfährt». Die «BWIS II»-Vorlage regelt nur die Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs näher (durch Verweis auf das BÜPF und durch Einbezug des entsprechenden Dienstes). Für die beiden anderen besonderen Mittel fehlen spezifische Regelungen.