Es kommt hinzu, dass die Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gemäss BÜPF einem besonderen Dienst obliegt, der seine Aufgaben selbstständig und ohne Weisungen erfüllt (Art. 2 Abs. 1 BÜPF). Diesem Dienst kommt beim Schutz von Berufsgeheimnisträgern eine wichtige Rolle zu (vgl. Art. 17 und Art. 25 VÜPF). Diese Regelung findet zwar laut Art. 18k Abs. 4 E-BWIS sinngemäss Anwendung. Dies gilt jedoch nur bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, nicht aber bei den anderen besonderen Mitteln der Informationsbeschaffung.