ee. Ebenfalls noch nicht zu genügen vermag die Regelung betreffend die Überwachung Dritter, die 88 durch ein Berufsgeheimnis geschützt sind. Art. 18c Abs. 2 E-BWIS sieht eine Triage unter richterlicher Aufsicht vor, die sicherstellen soll, «dass das Sicherheitsorgan keine Berufsgeheimnisse erfährt». Die Regelung lehnt sich an Art. 4 Abs. 3, 5 und 6 BÜPF an. Die dortigen Bestimmungen sind freilich auf die Strafverfolgung zugeschnitten.