Die dortigen Vorschriften sind indes auf die Situation der Strafverfolgung gemünzt. Was genau die in Art. 18k Abs. 4 E-BWIS statuierte «sinngemässe» Anwendung der BÜPF-Regelungen unter den Rahmenbedingungen der präventivpolizeilichen Gefahrenerforschung im Einzelnen bedeutet und bewirkt, bleibt unklar. Da diese Frage grundrechtsrelevant ist (Schutz der Privatsphäre der Drittperson), erscheint aus verfassungsrechtlicher Sicht eine klarere gesetzgeberische Regelung erforderlich.