Aus rechtsstaatlichen Gründen ist der Gesetzgeber verpflichtet, das Nötige vorzukehren, um die Grundrechte dieser Drittpersonen, insbesondere deren Grundrecht auf Privatsphäre (Art. 13 BV; Art. 8 EMRK), zu schützen (vgl. Art. 35 BV). 87 Die «BWIS II»-Vorlage trifft diesbezüglich verschiedene Vorkehren (vgl. insb. Art. 18c Abs. 2 und Art. 18k Abs. 4 E-BWIS). Diese vermögen jedoch aus grundrechtlicher Sicht nicht in jeder Hinsicht zu befriedigen. Exemplarisch sei hier auf zwei Problempunkte hingewiesen.