Der Begriff «mutmasslicher Gefährder» (im Sinne von «mutmasslicher Verursacher einer konkreten Gefahr») bringt diesen Sachverhalt treffend zum Ausdruck. Ob es in einem konkreten Fall zulässig ist, die entsprechenden Mittel bereits im Gefahrenvorfeld einzusetzen, beurteilt sich nach den an anderer Stelle diskutierten Kriterien. In Anbetracht der Regelungsaufgabe (Gefahrenerforschung) dürfte es kaum möglich sein, die anvisierten Personen bzw. Organisationen oder Gruppierungen präzisier zu umschreiben.