Anders als man es im Polizeirecht erwarten könnte, knüpft Art. 18b E-BWIS nicht an den Begriff des «Störers» an. 85 Dies ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die besonderen Mittel der Informationsbeschaffung kommen im Rahmen der präventivpolizeilichen Gefahrenerforschung und –abwehr zum Einsatz; dies in einem Zeitpunkt, in welchem typischerweise noch keine Störung, sondern erst eine Gefahr, möglicherweise erst ein Gefahrenverdacht vorliegt. Der Begriff «mutmasslicher Gefährder» (im Sinne von «mutmasslicher Verursacher einer konkreten Gefahr») bringt diesen Sachverhalt treffend zum Ausdruck.