Wie eine solche präzisere gesetzgeberische Umschreibung der Schutzgüter und der Abwägungsaufgabe auszugestalten ist, wird durch die Verfassung nicht im Einzelnen vorgegeben. Der Gesetzgeber besitzt einen gewissen Bewertungs- und Gestaltungsspielraum. Er darf in seiner Regelung berücksichtigen, dass verschiedene verfahrensrechtliche Vorkehren vorgesehen sind, die dafür sorgen, dass die Konkretisierung der relativ unbestimmten Gesetzesbegriffe nicht allein der erstinstanzlich vollziehenden Behörde überlassen bleibt (Genehmigungs- und Anordnungsverfahren, Art. 18d und 18e E- BWIS; Rechtsschutz, Art. 29a E-BWIS).