Es bedarf daher in Art. 18b E-BWIS einer präziseren Bezeichnung jener Schutzgüter, die der Gesetzgeber für geeignet hält, schwere Grundrechtseingriffe aufzuwiegen. Im Vordergrund stehen Schutzgüter wie Leib und Leben, Bestand des Staates, Funktionsfähigkeit seiner zentralen Institutionen.