Hier nimmt der Gesetzgeber seine Verantwortung für einen wirksamen Grundrechtsschutz (vgl. vorne II.3.) zu wenig wahr. Unter dem Blickwinkel des rechtsstaatlich, aber auch demokratisch motivierten Bestimmtheitsgebotes (vgl. vorne I.4.c.) ist es Sache des Gesetzgebers, klarzustellen, welche Schutzgüter derart gewichtig sind, dass sie einen schwer wiegenden verdeckten Grundrechtseingriff als zumutbar erscheinen lassen. Der Passus «Schwere und Art der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz» ist zu offen formuliert. Es bedarf daher in Art.