Der Einsatz der besonderen Mittel der Informationsbeschaffung (Art. 18a ff. E-BWIS) kann schwer wiegende Grundrechtsbeeinträchtigungen nach sich ziehen. Diese lassen sich nur rechtfertigen, wenn der Einsatz der verdeckten Überwachungsmassnahmen zu Gunsten legitimer öffentlicher Interessen erfolgt, die so gewichtig sind, dass sie die entgegenstehenden Freiheitsinteressen Betroffener überwiegen. Art. 18b E-BWIS überlässt die Bewertung und Abwägung der Interessen im Wesentlichen den rechtsanwendenden Behörden. Die einzige Vorgabe besteht darin, dass Art. 18b