E-BWIS nicht sonderlich schwer ins Gewicht. Dies hängt einerseits mit der Funktion zusammen, welche die Bezugnahme auf die «innere und äussere Sicherheit» hier (und an anderer Stelle in der «BWIS II»-Vorlage) primär erfüllt. Andererseits spielt mit, dass es sich bei den genannten Begriffen um Verfassungsbegriffe handelt, die, wenn überhaupt, durch den Verfassungsgeber, nicht