ff. Was die Bezugnahme auf die «innere oder äussere Sicherheit der Schweiz» betrifft, so ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Begriff «Sicherheit» keine klaren Konturen aufweist und 83 nicht ohne Grund als vielfältig und schillernd gilt. Erschwerend kommt hinzu, dass sich in jüngerer Zeit eine deutliche Tendenz zeigt, den Begriff immer weiter auszudehnen und immer umfassender zu verstehen. 84 Allerdings fallen diese begrifflichen Unschärfen im hier interessierenden Zusammenhang des Art. 18b E-BWIS nicht sonderlich schwer ins Gewicht.