Weniger problematisch erscheint dagegen der Umstand, dass der Gesetzesentwurf in Art. 18b E- BWIS darauf verzichtet, von einem «dringenden Verdacht» zu sprechen. In diesem Punkt unterscheidet sich die «BWIS II»-Vorlage von der Regelung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs im Rahmen des BÜPF bzw. der StPO (Art. 3 BÜPF bzw. Art. 269 StPO, je Abs. 1 Bst. a). Dieser Verzicht lässt sich prinzipiell rechtfertigen, da es im Bereich der präventivpolizeilichen Massnahmen nicht um die Aufklärung einer Straftat, sondern um das Erkennen und Abwehren von Gefahren geht (Gefahrenerforschung).