ee. Solche Sicherungen sieht die «BWIS II»-Vorlage vor, allerdings in einer Weise, die aus grundrechtlicher Sicht (noch) nicht in jeder Hinsicht zu befriedigen vermag. Art. 18b E-BWIS begnügt sich nicht mit einem bloss vagen Gefahrenverdacht. Der Verdacht muss sich vielmehr gegen eine bestimmte Person, Organisation oder Gruppierung richten, und es muss sich um eine konkrete Gefahr für die «innere oder äussere Sicherheit der Schweiz» (Art. 18b E-BWIS) handeln.