nung hingewiesen. Unbestimmtheiten dieser Art sind daher problematisch. Sie lassen sich aber kaum vermeiden, wenn der Gesetzgeber Gefahrenerforschungsmassnahmen ermöglichen will. Die Unbestimmtheit lässt sich aus grundrechtlicher Sicht dann (und nur dann) rechtfertigen, wenn anderweitig wirksam sichergestellt wird, dass der Einsatz besonderer Mittel der Informationsbeschaffung sich in geordneten Bahnen bewegt und nicht ausufert.