Der Einsatz der besonderen Mittel der Informationsbeschaffung wird bereits «für das Erkennen» einer konkreten Gefahr ermöglicht. Damit will die Gesetzesvorlage bewusst den blossen Verdacht einer konkreten Gefahr genügen lassen (vgl. auch Art. 18b Bst. a E-BWIS). Diese Ausweitung der Einsatzmöglichkeiten in Richtung Gefahrenvorfeld ergibt sich klar aus dem Wortlaut des Gesetzesentwurfs. Dieser Schritt ist erkennbar gewollt und (sofern der Entwurf zum Gesetz erhoben wird) demokratisch abgestützt.