cc. Ein zentrales Element bei der Festlegung der Eingriffsschwelle ist der Begriff der «konkreten Gefahr» (Art. 18a E-BWIS). Dabei handelt es sich um einen zwar relativ unbestimmten, im Polizeirecht jedoch verbreiteten und grundsätzlich hinreichend konturierten, einigermassen operablen Gesetzesbegriff, der auch der richterlichen Beurteilung grundsätzlich zugänglich ist.