Im präventivpolizeilichen Bereich gilt dies umso mehr, als hier das Verhältnismässigkeitsprinzip seine Schutzwirkungen nur bedingt zu entfalten vermag (siehe vorne I.4.e.). Das Bestimmtheitsgebot verwehrt es dem Gesetzgeber nicht, die Eingriffsschwelle eher tief zu legen. Es hindert ihn aber daran, diesen – aus grundrechtlicher Sicht heiklen (und im Sinne von Art. 164 BV «grundlegenden») – Entscheid an die Rechtsanwendung zu delegieren.